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Big Brother als Beifahrer: Überwachung am Arbeitsplatz

© lassedesignen - Fotolia.com
Autor
Dr. Hans-Peter Obladen
Veröffentlicht
02.11.2015

Wer bislang als Fahrer für sein Unternehmen unterwegs war, musste weit weniger Überwachungsmaßnahmen über sich ergehen lassen als seine stationären Kollegen. Diese Zeiten sind vorbei. Moderne IT-Anwendungen erfassen minutiös das Fahrverhalten von Beschäftigten: Auf welche Art und Weise bewegt er das Fahrzeug wohin? Solche Software setzt der Arbeitgeber nicht aus purer Neugierde ein: Unternehmen im Bereich von Transport und Beförderung sehen die Möglichkeit erheblicher Kosteneinsparungen. Wer ein Auto schonend fährt, verbraucht weniger Sprit und die Abnutzung des Wagens (Bremsen, Reifen, Motor) fällt geringer aus. Zudem können Versicherungsbeiträge gespart werden. Die Datenerhebung über das Fahrverhalten bietet lediglich die Grundlage: Der Arbeitgeber muss daraus seine Schlüsse ziehen, indem er Fahrer, die von der Norm abweichen, zu speziellen Fahrtrainings schickt. Möglich wären grundsätzlich auch arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder eine Kündigung, jedoch nur dann, wenn der Beschäftigte ein solches Fahrverhalten hätte, dass es zu (vorsätzlichen) Beschädigungen der Fahrzeuge kommt oder ihm Arbeitszeitbetrug nachzuweisen ist, da er während der Arbeitszeit sein Privatleben pflegt.

Busfahrer kassierte Kündigung

Nicht jeder Beschäftigte lässt sich widerspruchslos zu einem Gegenstand von Überwachung machen. Die Bogestra, ein kommunaler Nahverkehrsbetrieb im Ruhrgebiet, baute in ihren Bussen ein System ein, das dem Spritsparen dienen sollte. Um es in Gang zu setzen, musste ein spezieller Schlüssel genutzt werden, der das Fahrverhalten des Busfahrers aufzeichnete. Ein Mitarbeiter verweigerte aus datenschutzrechtlichen Gründen den Einsatz des Spritsparmoduls, wurde mehrfach abgemahnt und dann (außerordentlich) gekündigt. Die Kündigung war zulässig, sagte nun das LAG Hamm. Bezüglich des Einsatzes des Fahrsystems habe es eine wirksame Betriebsvereinbarung gegeben, wogegen der Busfahrer verstoßen habe. In der ersten Instanz (ArbG Bochum, Urt. v. 27.05.2015, Az. 5 Ca 24/15) hatte der Fahrer noch Recht bekommen.

Die divergierenden Entscheidungen sind kein Wunder, man kann den Fall durchaus unterschiedlich bewerten. Im betreffenden Fall wurden personenbezogene Daten des Beschäftigten erhoben. Möchte ein Arbeitgeber solche Daten erheben, so bedarf er hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Das kann einmal durch eine ausdrückliche Einwilligung im Sinne des § 4a BDSG erfolgen. Eingewilligt hatte der Busfahrer jedoch nicht. Ferner kann sich die Zulässigkeit gemäß § 4 BDSG jedoch auch aus dem Gesetz oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Der Betriebsrat ist bei Einsatz von EDV, die zur Überwachung von Beschäftigten geeignet ist, im Rahmen des § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG im Boot, er kann und sollte bei Einsatz von Überwachungssystemen sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen. Das tat der Betriebsrat auch und einigte sich mit dem Unternehmen auf eine Betriebsvereinbarung.

Die erste Instanz hielt die Betriebsvereinbarung für nicht rechtmäßig, weil der Zweck der Vereinbarung es nicht erfordere, alle Fahrer zu überwachen (sondern nur solche, die an einem bestimmten Prämiensystem teilnahmen). Dies sah das LAG Hamm nun offenbar anders.

Der gekündigte Busfahrer fuhr mit seiner Verweigerung den Schlüssel zu nutzen, aber ein hohes Risiko, da er durch die geltende Regelung zunächst einmal arbeitsvertraglich verpflichtet war, die Spritsparsoftware zu starten. Besser abgesichert wäre er gewesen, wenn er den Schlüssel genutzt hätte, aber Klage gegen diese Verpflichtung erhoben hätte. Dann hätte er seinen Job nicht verloren. Allerdings ist der letzte Bus noch nicht durch, der Anwalt des Fahrers kündigte Revision beim Bundesarbeitsgericht an.

http://www.digitales-arbeitsrecht.de/big-brother-als-beifahrer-ueberwachung-am-arbeitsplatz/

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