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Qualifikation des Personals auf Wertstoffhöfen

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Autor
Dr. Hans-Peter Obladen
Veröffentlicht
06.03.2016

Selbst beim Verpacken der angenommen Geräte und Batterien gelten Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen. Hierbei wird in verschiedene Fraktionen unterschieden:

  • Batteriegemische (Trockenbatterien mit Lithiumbatterien),
  • Monochargen von Lithiumbatterien (unbeschädigt, beschädigt oder defekt) – generell sind die Einzelgewichte der Lithiumbatterien zu beachten,
  • Klein- und Großgeräte mit Lithiumbatterien.

Vorschriftenerleichterungen bestehen für Großgeräte (Ausrüstungen), z.B. Kühlschränke. Hier reicht das Gehäuse des Kühlschranks als Verpackung aus, sofern er die Lithiumbatterie vor Beschädigungen schützt. Anders bei der Sammlung von Lithiumbatterien. Hier stehen bauartgeprüfte Verpackungen zur Verfügung, wie Kunststoffdeckelfässer und Stahlkisten.

Eine sorgfältige Überprüfung der Batterien und Geräte auf Beschädigungen durch die Fachkräfte bei der Annahme ist dringend geboten. Ebenso spezielle Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften, um beispielsweise die richtige Verpackung zu wählen, die Kennzeichnungsvorschriften zu kennen, Angaben im Beförderungspapier zu machen und zu prüfen oder die Ladungssicherung nach der Übergabe an den Transporteur zu kontrollieren.

Ein besonderes Augenmerk gilt der Organisation. Fachkräfte sind entsprechend ihren Aufgaben als beauftragte Person zu bestellen und zu schulen. Eingesetzte Hilfskräfte dürfen nur unter der Aufsicht einer Fachkraft tätig werden. Es versteht sich von selbst, Schulungen und Unterweisungen regelmäßig zu wiederholen.

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