Rechtliche Themen, die kommunale Betriebsstätten im Blick behalten sollten
Während die grundlegenden Aufgaben weiterhin dieselben bleiben, formen Nachhaltigkeitsbestrebungen und digitale Technologien ihre Rahmenbedingungen neu. Betriebsstättenleiterinnen und -leiter müssen technisch versiert, organisatorisch geschickt und sozial kompetent sein. Hinzu kommt, dass sie die Kosten optimieren und über die aktuelle Gesetzeslage Bescheid wissen sollten. Zwei der rechtlichen Themen, die es derzeit im Blick zu behalten gilt, betrachten wir im Folgenden näher.
‚Intelligente‘ Städte benötigen ausreichenden Schutz vor Cyberkriminalität
Es gibt zahlreiche Städte und Kommunen, die sich bereits aktiv mit dem Thema ‚Smart City‘ auseinandersetzen und in diesem Bereich innovative Projekte umsetzen, um intelligenter, nachhaltiger und lebenswerter zu werden. Wichtige Akteure bei der Umsetzung von ‚Smart City‘-Projekten sind die kommunalen Betriebsstätten, die durch ihre Infrastruktur und Expertise einen wesentlichen Beitrag leisten können.
In den letzten Monaten ist Cybersicherheit vor allem für die Infrastruktur in Deutschland ein existenzielles Thema geworden. Auch Entsorgungsunternehmen geraten verstärkt ins Visier von Hackern. Um vor Phishing-E-Mails, Malware-Infektionen, Social-Engineering-Angriffen und weiteren Cyberattacken geschützt zu sein, sind Systeme zur Angriffserkennung essenziell. Denn ein Angriff kann nicht nur sehr teuer sein, da sie den Betrieb beeinträchtigen, sondern auch das Unternehmensimage und das Vertrauen der Kundschaft in die Sicherheit der Dienstleistungen beeinträchtigen.
Mit der geplanten Novelle des IT-Sicherheitsgesetzes sollen die Sicherheitsanforderungen für kritische Infrastrukturen erhöht und die Aufsichtsbehörden mit neuen Befugnissen ausgestattet werden. Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ergänzt die Liste der kritischen Dienstleistungen um die Sammlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen. Neu ist, dass auch die Abfallwirtschaft zur kritischen Infrastruktur gezählt wird. IT-Sicherheit hat mehr denn je eine strategische Dimension und zählt damit zu den Themen, die ganz oben auf der Agenda stehen sollten.
Aufgeschoben, aber nicht aufgehoben: § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
Ein weiteres aktuelles Thema für die Kommunalwirtschaft bleibt die Neuregelung der Umsatzbesteuerung und die damit verbundene Frage, welche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Vollkommen überraschend wurde die Übergangsfrist für Kommunen und die Umsetzung der neuen Regelung Ende des letzten Jahres ein weiteres Mal verlängert. Nach jetzigem Stand soll die Regelung dann ab dem 1.1.2025 verbindlich und ausnahmslos für alle Leistungen gelten, die steuerpflichtig und steuerbar sind.
Wer für die Einführung des § 2b UStG noch nicht ausreichend gerüstet ist, hat mit der Verlängerungsoption neue Zeit für eine umfassende Vorbereitung gewonnen. Um Risiken bei der Umsatzsteuerung möglichst zu vermeiden, ist es entscheidend, die Unterschiede zwischen Hoheitsbereichen, Betrieben gewerblicher Art (BgA) und umsatzsteuerlichen Unternehmen umfassend zu kennen und zu verstehen. Sind die Vorbereitungen zur Einführung von § 2b UStG inzwischen weit fortgeschritten oder weitgehend abgeschlossen, eignet sich die Übergangszeit für Testläufe.
Die Betriebsstättenleitung – ein Beruf mit vielförmigem Profil
Entscheidungen in der kommunalen ‚Zentrale‘ erfordern umfassende Kenntnisse in mehreren Bereichen, branchenspezifisches Wissen und ausreichend Erfahrung. Es gibt kein einheitliches Berufsbild in Sachen Betriebsstättenleitung. Deshalb ist eine strukturierte Aus- und Weiterbildung wichtig. Um für alle beruflichen Herausforderungen gewappnet zu sein, besteht unsere Fortbildung Leitung Betriebsstätte aus sieben Modulen. „Unser Fortbildungsplan strukturiert die umfangreichen Aufgaben in kommunalen Dienstleistungsbetrieben“, so Dr. Hans-Peter Obladen, Geschäftsführer der Akademie. „Ziel ist es, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die erforderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Instrumentarien für eine professionelle Betriebsstättenleitung kennenlernen. Dieses Wissen vermeidet Fehler und senkt die Kosten.“
Jedes der sieben Ausbildungsmodule erfordert eine Arbeitswoche und ist frei und unabhängig voneinander buchbar. Die Dauer des Gesamtlehrgangs richtet sich somit flexibel nach den individuellen Möglichkeiten. Die nächste Lehrgangswoche beginnt am 22. Mai und deckt alle rechtlichen Grundlagen der Kommunalwirtschaft ab. Im Juni folgen dann die betriebswirtschaftlichen Basics.
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