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Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

© lassedesignen - Fotolia.com
Autor
Dr. Hans-Peter Obladen
Veröffentlicht
13.03.2016

Vor Jahren haben sich öffentliche Unternehmen mit der Begründung gegen das Gesetz gewehrt, dass ihre Fahrzeuge nicht “zu gewerblichen Zwecken” unterwegs seien. Diese Haltung hat dem Qualifizierungsgedanken großen Schaden zugefügt und wurde von Betrieben, die sich um gute Fahrer verdient gemacht hatten, als kontraproduktiv empfunden. Der Gesetzgeber zieht nun diese peinliche Debatte glatt und streicht kurzerhand im § 2 die Formulierung „zu gewerblichen Zwecken”.

Ansonsten befasst sich die Gesetzesänderung mit dem Schulungsbetrieb. Ausbildungsstätte müssen zukünftig die Durchführung eines Unterrichts anzeigen, was allerdings keine Neuerung darstellt, sondern längst Praxis ist. In der Begründung berichtet die Bundesregierung, dass in einem Bundesland innerhalb von 15 Monaten 600 Fälle geschätzt wurden, in denen die Weiterbildung abgerechnet wurde, ohne dass diese nachweislich stattgefunden hat. Ähnliche Fälle seien in mindestens drei anderen Bundesländern bekannt geworden. Missbrauch und Betrug sollen nun durch klarere Vorschriften und auch Bußgeldern begegnet werden.

Die Bundesregierung betont vollkommen zu Recht, dass eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers nur durch eine qualitativ hochwertige Aus- und Weiterbildung erreicht wird. Deshalb ist es schade, dass sich die Gesetzesnovelle auf redaktionelle Klärungen und auf Verfahrensangelegenheiten beschränkt. Es wäre an der Zeit gewesen, auch inhaltliche und fachliche Akzente zu setzen. Hierfür hätten wir aus der Praxis zahlreiche konstruktive Vorschläge einbringen können. Dummerweise waren, zumindest unserer Kenntnis nach, weder VKU noch BDE eingebunden. Dies ist für eine Branche, die ca. 100.000 Fahrer beschäftigt, ein echtes Problem.

Vielleicht ändert sich dies mit dem dritten Gesetz. Doch wird dies wohl noch auf sich warten lassen.

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