Tauschähnliche Umsätze in der Entsorgungswirtschaft
- Umsatzsteuerliche Einordnung.
- typische Fallkonstellationen und Praxisfälle aus Kommunen.
- örE und Entsorgungsunternehmen.
Tauschähnliche Umsätze entstehen, wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausschließlich in Geld besteht, sondern ganz oder teilweise in einer anderen Lieferung oder Leistung. Umsatzsteuerlich geregelt ist dies in § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG: Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. In der Entsorgungswirtschaft kann dies insbesondere dann relevant werden, wenn Entsorgungsleistungen mit der Überlassung werthaltiger Abfälle, Verwertungsrechten, Erlösbeteiligungen oder besonderen Kooperationsmodellen verbunden sind.
Für Kommunen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsunternehmen ist die Einordnung praktisch bedeutsam, weil sie unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer, Rechnungsstellung, Vertragsgestaltung, Kalkulation und interne Abstimmung zwischen Abfallwirtschaft, Kämmerei, Recht und Steuerberatung haben kann. Typische Probleme entstehen bei der Frage, ob überhaupt ein Leistungsaustausch vorliegt, welcher Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, wie Entsorgungsleistung und Stofflieferung voneinander abzugrenzen sind und ob hoheitliche Tätigkeiten, Gebührenmodelle oder § 2b UStG berührt werden.
Der Online-Workshop verbindet eine kompakte umsatzsteuerliche Einordnung mit konkreten Beispielen aus der Entsorgungspraxis. Behandelt werden unter anderem Fälle, in denen ein Entsorger werthaltige Abfälle wie Altmetall, Altpapier oder Kunststoffe übernimmt und der Materialwert das Entgelt beeinflusst. Ein weiteres Beispiel sind Modelle, bei denen Behältergestellung, Logistik oder Entsorgungsleistungen mit Verwertungsrechten oder Erlösbeteiligungen verknüpft werden. Zugleich wird betrachtet, wann gerade kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, etwa bei bestimmten gesetzlich angeordneten Entsorgungspflichten für gefährliche Abfälle. Dazu hat der BFH entschieden, dass die Überlassung gefährlicher Abfälle zur gesetzlich angeordneten Entsorgung keinen tauschähnlichen Umsatz begründet; das BMF hat diese Linie 2025 aufgegriffen.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Praxisfällen der Teilnehmenden. Diese können im Vorfeld eigene Fragestellungen über folgendes Online-Formular einreichen, die im Workshop aufgegriffen, gemeinsam eingeordnet und mit Blick auf steuerliche Risiken, Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung, Dokumentation und organisatorische Zuständigkeiten diskutiert werden. Ziel ist es, typische Fallstricke zu erkennen und belastbare Prüffragen für die eigene Praxis mitzunehmen. Teilnehmende reichen bitte rechtzeitig vor der Veranstaltung Ihre Fälle, Problemlagen, Fragestellungen oder Best-Practice-Cases ein, damit eine gezielte Vorbereitung möglich und eine möglichst zielgerichtete und gewinnbringen Diskussion möglich ist.
Zielgruppe
Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus Kommunen, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und kommunalen Unternehmen, die mit Entsorgungsverträgen, Verwertungsmodellen, Gebühren- und Entgeltfragen oder umsatzsteuerlichen Fragestellungen befasst sind. Angesprochen sind insbesondere Mitarbeitende aus Abfallwirtschaft, Kämmerei, Rechnungswesen, Recht, Steuern, Vergabe und Vertragsmanagement. Auch private Entsorgungsunternehmen, die mit Kommunen, örE oder werthaltigen Stoffströmen arbeiten, können von der praxisnahen Einordnung typischer Fallkonstellationen profitieren.
Starttermine und Details
Gebühr Online: 370,00 € zzgl. MwSt. (296,00 € Early Bird Gebühr bis 19.08.2026)




